Satzung der TheaterGemeinde Berlin e.V.
Neufassung vom 02.12.2009
Vereinsregistereintragung vom 26.01.2010 (Amtsgericht Charlottenburg)
- § 1 - Name, Sitz
- § 2 - Sinn und Zweck
- § 3 - Mitglieder
- § 4 - Organe des Vereins
- § 5 - Vorstand
- § 6 - Mitgliederversammlung
- § 7 - Bund der Theatergemeinden e.V.
- § 8 - Geschäftsjahr
- § 9 - Auflösung
- § 10 - Anfall des Vereinsvermögens
Vereinsregistereintragung vom 26.01.2010 (Amtsgericht Charlottenburg)
§ 1 - Name, Sitz
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- Der Verein führt den Namen "TheaterGemeinde Berlin e. V." Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 - Sinn und Zweck
- Die Aufgaben der TheaterGemeinde Berlin e.V. (im Folgenden „TheaterGemeinde“ oder „Verein“ genannt) umfassen Volksbildung und Kultur. Durch ihre Tätigkeit will die TheaterGemeinde Verständnis für alle Bereiche des künstlerischen Lebens wecken und fördern, die Bürger zur Teilnahme an ihnen anregen und so auch zur Anerkennung der Bedeutung der ihnen dienenden Einrichtungen beitragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die TheaterGemeinde bekennt sich zu christlicher Grundhaltung.
- Ihre Ziele verwirklicht die TheaterGemeinde, indem sie eine Theaterbesucher- Organisation betreibt.
Diese vermittelt die Teilnahme an Theatervorstellungen, musikalischen Darbietungen aller Art, Tanzdarbietungen und nach Gegebenheit an Vorträgen, Lesungen, Museumsführungen und ähnlichen Veranstaltungen, Vorführungen wertvoller Filme sowie an Veranstaltungen, die der Förderung oder Vorführung sportlicher Übungen und Leistungen dienen. Ihre Ziele kann die TheaterGemeinde auch durch eigene Veranstaltungen, durch Beteiligungen an gemeinnützigen Theatern sowie durch Zusammenarbeit mit anderen selbständigen Rechtsträgern, deren Ziele auch Ziele der TheaterGemeinde sind, verwirklichen. Gemeinnützigen Theatern können Darlehen gewährt werden; darüber hinaus können zu ihren Gunsten auch Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen werden. - Die TheaterGemeinde vermittelt zu den gleichen Bedingungen, die für ihre teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder jeweils gelten, nach Maßgabe gegebener Möglichkeiten die Teilnahme an Veranstaltungen auch teilnehmenden und stimmberechtigten Mitgliedern aller anderen Theatergemeinden, die dem Bund der Theatergemeinden e.V. angehören.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitglieder
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- Der Verein hat teilnehmende Mitglieder und stimmberechtigte Mitglieder. Ihre Zahl ist unbeschränkt.
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- A Teilnehmende Mitglieder
- Teilnehmendes Mitglied kann jedermann werden.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft im Sinne der §§ 21 ff. des BGB. Sie begründet vielmehr lediglich das Recht auf die Teilnahme an den in § 2 Nr. 3 genannten Veranstaltungen zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die stimmberechtigten Mitglieder gelten.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung der TheaterGemeinde anerkannt.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Das durch die teilnehmende Mitgliedschaft erworbene Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Vorführungen des Vereins kann in Einzelfällen formlos übertragen werden.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, die mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres erfolgen muss;
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde erfolgen darf, beschließt der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein teilnehmendes Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Verzug ist. Der/dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zu äußern. Der Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, ist der/dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.
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- B Stimmberechtigte Mitglieder
- Stimmberechtigtes Mitglied kann jeder werden, der teilnehmendes Mitglied der TheaterGemeinde, am Kulturleben und Kunstschaffen besonders interessiert ist und die Ziele des Vereins uneigennützig und nach besten Kräften fördern möchte.
- Der Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied ist schriftlich unter Benennung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die den/die Antragsteller:in zur Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied empfehlen, an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
- Die stimmberechtigte Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, die mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres erfolgen muss;
c) durch Ausschluss.
Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde erfolgen darf, beschließt der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Verzug ist. Der/dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zu äußern. Der Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, ist der/dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.
§ 4 - Organe des Vereins
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- Organe des Vereins sind:
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- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 - Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die Vereinsgeschäfte. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die weiteren Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung „stellvertretende Vorsitzende“. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
- Die/der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Ist die/der Vorsitzende verhindert, wird der Vorstand immer durch jeweils zwei seiner stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer ordnungsgemäß anberaumten Vorstandssitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vorstandssitzung gilt als ordnungsgemäß anberaumt, wenn durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter per Brief, per E-Mail oder per Telefax mit einer Frist von sieben Tagen (entscheidend ist das Datum der Absendung) eingeladen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
In Ausnahmefällen kann eine schriftliche Beschlussfassung mit einer Fristsetzung von mindestens sieben Tagen eingeholt werden, Ziffer 3 gilt entsprechend. Für eine schriftliche Beschlussfassung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder ihre Abstimmung innerhalb der gesetzten Frist per Brief, per E-Mail oder Telefax mitteilen. Die Abstimmung ist rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist der Geschäftsstelle des Vereins zugegangen ist. Der Vorstand fasst seine schriftlichen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode aus, so muss eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die in Ziffer 2 vorgeschriebene Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht mehr besteht.
- Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer:in mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der/die Geschäftsführer:in unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Der Vorstand kann für den/die Geschäftsführer:in verbindliche Richtlinien aufstellen, welche Tätigkeiten der Durchführung laufender Geschäfte dienen.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. An ihr nehmen die stimmberechtigten Mitglieder teil. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich einberufen. Entscheidend ist das Datum der Absendung. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder bei deren/ dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung der vom Vorstand spätestens in der Mitgliederversammlung vorgelegten Jahresrechnung.
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Vereins
e) die Beschlussfassung über der Mitgliederversammlung vorliegende Anträge
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des § 1 der Satzung und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
In Ausnahmefällen kann aus Zeitgründen eine schriftliche Beschlussfassung mit einer Fristsetzung von mindestens 14 Tagen eingeholt werden. Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit innerhalb der gesetzten Frist per Brief oder Telefax, eine innerhalb der Frist nicht abgegebene Stimme wird als Enthaltung gewertet. Die Abstimmung ist rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist der Geschäftsstelle des Vereins zugegangen ist. - Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.
§ 7 - Bund der Theatergemeinden e.V.
- Der Verein gehört dem Bund der Theatergemeinden e.V. mit Sitz in Köln an. Die Mitgliedschaft gilt entsprechend der Satzung des Bundes der Theatergemeinden. Über eine Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 8 - Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
§ 9 - Auflösung
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie der Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet weder ein Ersatz etwaiger Zuwendungen an den Verein noch eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder statt.
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn der Vorstand ihm mit Mehrheit zustimmt. Zu dem Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 - Anfall des Vereinsvermögens
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens gemäß §§ 48 ff. BGB. Etwa vorhandene Aktiva sind an den Bund der Theatergemeinden e.V., Köln, zu überstellen. Für den Fall, dass auch dieser nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein sollte, erfolgt die Überstellung vorhandener Aktiva je zur Hälfte an das Evangelische Hilfswerk – Innere Mission – und an den Caritas Verband, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke, wie sie im § 2.1 genannt sind, zu verwenden haben. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.
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